§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

(1) Der Verein führt den Namen „Forum Leitende Notärzte Niedersachsen“, abgekürzt
    „FLN-N“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuhaus (Oste) und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 VEREINSZWECK

(1) Der Verein fördert bzw. unterstützt die landesweite Zusammenarbeit Leitender Notärzte, um die bestmögliche Bewältigung von Großschadensereignissen zum     Wohle der Allgemeinheit zu erreichen, sowohl hinsichtlich der direkten als auch der vorsorglichen Maßnahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausarbeitungen von geeigneten Vereinbarungen mit den Trägern der Rettungsdienste, Erfahrungsaustausch, Fortbildung, Kommunikation sowie Dokumentation und Auswertung von Großschadensereignissen oder Maßnahmen zur Schadensvorsorge.

(2) Der Verein fördert bzw. unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Bewältigung von Großschadensereignissen.

(3) Die Zusammenarbeit mit überregionalen Vereinen, Verbänden, Institutionen und Behörden, der Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.V. (AGNN) und der Akademie für Ärztliche Fortbildung sowie dem Verein „Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin e.V. (DGK)“ wird angestrebt und ist ein weiteres Ziel des Vereins.


 

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51.AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Tritt ein Mitglied aus oder wird der Verein aufgelöst, so erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist nicht zulässig.

 

§4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in:

die ordentliche Mitgliedschaft
2. die korrespondierende Mitgliedschaft
3. die außerordentliche Mitgliedschaft
4. die Ehrenmitgliedschaft

 

(2) Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte sein, die das organisierte Rettungswesen insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung von Großschadensereignissen aktiv fördern und unterstützen und den Nachweis einer aktiven Tätigkeit im Rettungsdienst innerhalb von Niedersachsen erbringen.

(3) Korrespondierende Mitglieder sind Mitglieder, die außerhalb von Niedersachsen ihre Tätigkeit ausüben im Sinne von §4 Abs.2, ansonsten aber alle Kriterien eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen.

(4) Außerordentliche Mitglieder können Verbände und Körperschaften sowie Nichtärzte werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(5) Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

(6) Eine Verlegung der Tätigkeit eines ordentlichen Mitgliedes von Niedersachsen in ein anderes Bundesland ist dem Vorstand umgehend bekannt zu geben, insbesondere dann, wenn mit der Innehabung einer ordentlichen Mitgliedschaft eine stimmberechtigte Aufgabenwahrnehmung im Vorstand verbunden ist.

 

 

§5 ERWERB UND ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Tod des Mitgliedes
2.   Freien Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des                    
      Geschäftsjahres zulässig ist.
3.   Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigendem      
      Verhalten.
4.   Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier       
      Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
5.   Bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.

 

§6 BEITRÄGE UND ZUWENDUNGEN

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Stimmenmehrheit fest. Ordentliche Mitglieder sind zur Entrichtung der vollen Beitragshöhe verpflichtet. Von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern, die das 65.Lebensjahr
überschritten haben, werden keine Beiträge erhoben. Korrespondierende und außerordentliche Mitglieder entrichten jährlich eine Unkostenpauschale, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die sich maximal auf die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages beläuft.

(2) Die Beitragszahlung kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedes bei entsprechendem Nachweis einer Erwerbsminderung oder Erwerbslosigkeit durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vorübergehend aufgehoben werden.

(3) Zuwendungen sind nur für Zwecke des Vereins gemäss § 2 zu verwenden.

 

§7 RECHTE UND PFLICHTEN DER ORDENTLICHEN UND AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDER

 

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Eine Stimmübertragung findet nicht statt.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

 

§8 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand.

 

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung repräsentiert die Leitenden Notärzte in Niedersachsen. Ihre Aufgabe ist die Formulierung von Forderungen und Bedürfnissen aus den Rettungsdienstbereichen, sowie die Formulierung, Umsetzung und Verbreitung von Aufgaben, die den Zielen des FLN-N dienen.

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen.

(5) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

(6) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:

Zahl der anwesenden Mitglieder
2.    Tagesordnung
3.    Abstimmungsergebnisse
4.    Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.

(8) Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied erhält ein Protokoll der Mitgliederversammlung.

(9) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer Veranstaltung stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.

(10) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsab-      
       schlusses und des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr.
2.    Entlastung des Vorstandes
3.    Wahl und Neuwahl des Vorstandes
4.    Wahl und Neuwahl von zwei Kassenprüfern
5.    Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
6.    Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

(11) Die Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte.

 

§10 ERSATZLOS GESTRICHEN

§ 11 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand ist als Organ Repräsentant der Beschlussfassung des Forum Leitende Notärzte Niedersachsen. Seine Aufgabe ist die Umsetzung oder Durchsetzung der in der Mitgliederversammlung formulierten landesrepräsentierenden fachkompetenten Meinung gegenüber Behörden, Institutionen oder Verbänden oder die Schaffung geeigneter Voraussetzungen.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

dem Vorsitzenden
2.    dem ersten Stellvertreter
3.    dem zweiten Stellvertreter
4.    dem Schriftführer
5.    dem Kassenwart
6.    zwei Beisitzern ohne festen Aufgabenbereich.

(3) Wahl und Neuwahl des Vorstandes erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(5) Bezüglich der Durchsetzung fachkompetenter Entscheidungen und Forderungen ist der Vorstand zwingend an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens in halbjährlichem Abstand zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung vier Wochen vor Sitzungsbeginn erfolgt und fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Er beschließ mit einfacher Stimmenmehrheit und führt über seine Beratungen Protokoll entsprechend denen der Mitgliederversammlung.

(8) Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus:

dem Vorsitzenden
2.    dem ersten Stellvertreter
3.    dem Schriftführer.

(9) Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

(10) Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und basiert auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

(11) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem seiner Stellvertreter vertreten.

(12) Bei Gefahr im Verzuge ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Gesamtvorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte zu tätigen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

(13) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes werden in aller Regel dessen Aufgaben für den Rest der Amtsperiode von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Der Vorstand kann auf gemeinsamen Beschluss bis zum Ende der Amtsperiode ein ordentliches Mitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied ernennen. Das kommissarische Vorstandsmitglied ist voll stimmberechtigt.

(14) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann durch eine 5:2 Mehrheit innerhalb des Vorstandes erfolgen. Der Antrag kann schriftlich unter Angabe von Gründen von der Hälfte des Gesamtvorstandes oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Für den Rest der Amtsperiode ist gemäß § 11 Abs.13 zu verfahren.

 

§12 AUSSCHÜSSE

(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Beschlüssen oder für das erfolgreiche Management beratende Personen oder Ausschüsse auf bestimmte Zeit einsetzen.

(2) Zu Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige eingesetzt werden.

 

§13 ÄNDERUNG DER SATZUNG ODER DES VEREINSZWECKS

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder; die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart zur Liquidation zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen den Bundesorganisationen des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, der Johanniter-Unfallhilfe sowie dem Malteser Hilfsdienst zu gleichen Teilen zu. Es ist für die Zwecke der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungswesen zu verwenden.

  

§15 INKRAFTTRETEN

 

(1) Die Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Etwaige redaktionelle Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichtes oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.